Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zusatzbedingungen zum B2B System

  1. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann verbindlich, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Beim E-Commerce wird in unserem Bestellformular auf unsere AGB hingewiesen, die auf unserer Homepage abgerufen werden können.
  3. Unsere AGB können von Zeit zu Zeit ergänzt oder geändert werden. Wir werden unseren Kunden die neuen, nunmehr geltenden AGB unverzüglich zusenden. Diese treten mit jeder weiteren Bestellung an die Stelle der bisherigen AGB.
  4. Bestellungen von Kunden können mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Kunde ist an seine Bestellung sieben Werktage lang rechtlich gebunden.
  5. Eine Bestellung führt zum Auftrag, wenn sie durch uns nicht innerhalb von sieben Werktagen (Zugang beim Kunden) schriftlich abgelehnt wird. Die vollständige oder teilweise Lieferung der bestellten Ware gilt als Auftragsannahme.
  6. Bestellungen oder Bestätigungen per Email müssen nicht unterzeichnet werden.
  7. Produktabbildungen sind teilweise beispielhafte Abbildungen und können von den bestellten/gelieferten Produkten abweichen.

I. Allgemeines

  1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  2. An erteilte Aufträge ist der Verkäufer vier Wochen gebunden, gerechnet ab Auftragseingang bei uns, es sei denn, wir haben die Annahme des Auftrages bereits bestätigt.
  3. Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  4. Von dem Käufer bestellte Auswahl- und Ansichtssendungen gelten als angenommen, wenn sie uns nicht innerhalb von 10 Tagen gerechnet vom Tage des Eintreffens beim Käufer kosten- und gebührenfrei wieder zugegangen sind.

II. Lieferfristen, Liefertermin

  1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Be Festlegung von Lieferungen innerhalb bestimmter Fristen gelten diese als rechtzeitig erfolgt, wenn die Lieferungen am letzten Tag der Frist unser Lager verlassen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie saisonabhängig sind oder nicht. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum , um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  2. Fixtermine i.S. des § 376 HGB bedürfen zur rechtswirksamen Vereinbarung unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ein entsprechender auf die Vereinbarung eines Fixtermins i.S. des § 376 HGB hindeutender Hinweis auf dem Antragsformular, wie z. B. „Fix“ oder „spätestens bis zum ...“ erfüllt die vorbezeichnete Voraussetzung nicht. Fixtermine und Lieferfristen verstehen sich in jedem Fall ab nächstgelegenem Lager, richtige und rechzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten vorbehalten. Sie werden mit der Absendung von diesem Lager eingehalten.
  3. Im Falle höherer Gewalt und /oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Streiks, Währungs- und /oder handelspolitischer oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, den Käufer auf die genannten Umstände und sich daraus ergebenden Leistungsverzögerungen hinzuweisen, insbesondere dann nicht, wenn diese Umstände und Auswirkungen auf unseren Betrieb für den Käufer ohne weiteres erkennbar sind. Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens unserer Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig oder überhaupt zu liefern, so sind wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung nur verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche wegen des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit der Lieferung gegen Vorlieferanten abzutreten.
  5. Falls wir in Verzug mit unseren Lieferungen geraten, muss uns der Käufer per Einschreiben oder Fernschreiben eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer hinsichtlich derjenigen Liefermengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Teillieferungen gelten jedoch als angemessen, wenn sie mindestens in Höhe von 20% des Gesamtauftrages durchgeführt worden sind. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweisbar entstandenen Schaden – höchstens jedoch 20% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
  6. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager oder bei unseren Vorlieferanten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab nächstgelegenem Lager. Preise sind aus unseren jeweils zuletzt gültigen Preislisten zu entnehmen.
  2. Verpackungskosten werden berechnet, wenn der Käufer eine Spezialverpackung wünscht.
  3. Wir behalten uns vor, Mindestbestellmengen für bestimmte Artikel unseres Programms bzw. Mindestauftragswerte festzusetzen, über die unsere jeweils gültige Preisliste Auskunft gibt.
  4. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Rechnungen unter Ausschluss der Aufrechnung – soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird – und unter Ausschluss der Zurückbehaltung bei Mängeln aus anderen Vertragsverhältnissen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  5. Bei Zielüberschreitungen sind wir von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an, die nach dem ersten Mahnschreiben, das keiner Fristsetzung bedarf, eintritt, berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu berechnen, soweit wir Kredite in entsprechender Höhe in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Käufer. Das gleiche gilt, wenn wir Zahlungen dem Käufer stunden.
  6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich aufgelaufener Zinsen verwendet.
  7. Datum des Zahlungseinganges ist der Zeitpunkt des Eingangs auf einem unserer Bankkonten. Werden die Lieferungen oder sonstige, die Zahlungstermine bestimmende Faktoren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, gelten unabhängig von diesen Verzögerungen, die hier zuvor genannten Zahlungsbedingungen.
  8. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  9. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers (z. B. bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten), die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage hinweisen, sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorzunehmen. Offene Rechnungen aus bereits ausgeführten Lieferungen aufgrund desselben Rechtsgeschäftes werden zur sofortigen Zahlung fällig gestellt und berechtigen ebenfalls bis zur Bezahlung zur Zurückbehaltung ausstehender Lieferungen. Kommt der Käufer seiner Barzahlungsverpflichtung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir nach der Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und als Schadensersatz 20% des Auftragswertes zu verlangen, der aus vorstehenden Gründen nicht mehr zur Auslieferung kam.

IV. Gefahrtragung, Teillieferungen

  1. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Waren unser jeweiliges Lager bzw. das unserer Lagerhalter verlassen haben. Das gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- und/oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung, dies allerdings nur insofern, als es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu weiteren Vergütungen ist er nicht berechtigt.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert werden – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf und solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
  4. Werden unsere Forderungen gemäß Abschnitt III fällig oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt,
    1. die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen,
    2. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten,
    3. die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  5. Der Käufer verpflichtete sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und berechtigt uns, seinen Betrieb zu betreten, die gelieferten Waren wegzunehmen und händigt uns die hierzu erforderlichen Unterlagen aus.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheit in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

VI. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt in ausreichenden, von ihm belegbaren Stichproben daraufhin zu überprüfen, ob Mängel hinsichtlich des Materials, der Passform oder der Verarbeitung vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Handelsüblich, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich anderer Teillieferungen abgeleitet werden.
  2. Der Besteller hat erkennbare Mängel oder Fehlbestände innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung oder Eintreffen am Bestimmungsort, versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zusammen mit dieser Anzeige die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen und uns aufzufordern, die Sache zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung entfallen alle Mängelansprüche.
  3. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware einwandfreie Ware. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommen wir der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, durch die der Käufer gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurück-behaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigung der Ware oder des Verpackungs-materiales ist der Käufer verpflichtet, ein Tatbestandsaufnahmeprotokoll der Bundesbahn oder des sonstigen Frachtführers oder Spediteurs erstellen zu lassen. Lässt der Käufer ein derartiges Protokoll nicht erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigung der Ware oder Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regressansprüche gegen die Bahn, den Frachtführer oder Spediteur oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.

VII. Recht des Käufers auf Rücktritt oder Minderung

  1. Wird uns die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Käufer bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen.
  2. Der Käufer kann ferner nach seiner Wahl zurücktreten oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn wir eine Nachfrist (II, 5) zur Ersatzlieferung von uns als mangelhaft anerkannter Produkte fruchtlos haben verstreichen lassen.

VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Rosenheim.
  2. Für sämtliche Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Kaufverträgen ist – soweit der Käufer Kaufmann ist – Gerichtsstand Rosenheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäfts- und/oder Wohnsitz in Anspruch zu nehmen.

IX. Allgemeine Klauseln / Vertriebsbeschränkung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bestimmungen im übrigen voll wirksam. Dies gilt insbesondere auch für solche Bestimmungen, die gegenüber Nichtkaufleuten keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Für Nichtkaufleute gelten diese Bedingungen nur insoweit, als sie nicht gegen da AGBG verstoßen.
  2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Inhaber des hier verkauften, eingetragenen WARENZEICHENS für jedes Land anderen Unternehmen die Exklusivvertriebsrechte übertragen hat, verpflichtet sich der Käufer, die von uns gelieferten Produkte nicht an solche Personen oder Unternehmen zu verkaufen, von denen er annehmen muss, dass diese die Produkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkaufen werden. Bei Verstoß gegen vorstehende Ziffern verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20% des von ihm bestellten Warenwertes. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

HR Traunstein B5214

Geschäftsführer: ROBERTO CHINI

Januar 1988